Norm
EheG §88Rechtssatz
Selbst wenn dem Dienstgeber oder Rechtsträger ein Vetorecht nicht zusteht, sind dessen Interessen bei der Zuweisung der Ehewohnung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn er seinem Bediensteten die Wohnung zu günstigeren als den üblichen Bedingungen verschaffte. Auch das Risiko einer Kündigung (§ 1 Abs 2 Z 2 MRG) ist zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057777Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0010OB00527_8400000_001