Norm
EheG §88Rechtssatz
Eine Dienstwohnung im Sinne des § 88 EheG kann auch dann vorliegen, wenn sie im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis auf Grund eines zwischen dem Dienstnehmer und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages, etwa auf Grund eines mit einer Wohnungsgenossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrages benützt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057783Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0010OB00527_8400000_002