Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Bei Aufwendungen des Mieters, die er mit Zustimmung des Vermieters am Mietgegenstand gemacht hat, kann erst dann davon gesprochen werden, daß sie zum Nutzen des Vermieters sind, wenn nach Beendigung des Bestandverhältnisses das Bestandobjekt samt der Aufwendung wieder in die Verfügung des Vermieters kommt und ihm jetzt die Aufwendung nutzt. Wenn die Parteien vereinbart haben, daß der Mieter die Aufwendungen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen hat, ist diese Vereinbarung als Verzicht auf jeden Ersatz für Aufwendungen anzusehen, wenn der Mieter bei Vertragsende seiner Pflicht zur Entfernung nicht nachkommt.
RG vom 19.03.1941, VIII 793/39; Veröff: DREvBl 1941/164
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020712Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0010OB00006_8400000_004