Norm
EheG §88 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Wohnung gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird, ist dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geleisteten Entgelt jenes gegenüberzustellen, das für gleichartige Wohnungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt üblicherweise bezahlt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057825Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009