Norm
ABGB §294 FRechtssatz
Jagdeinrichtungen (besonderen Anlagen), die in Ausübung des im § 66 JG (für das Land Vorarlberg) eingeräumten Rechtes errichtet wurden, werden nicht nach § 297 ABGB Zugehör des Grundstückes, auf dem sie stehen, sondern Zugehör (Nebensache) des Jagdrechtes, das von der zitierten jagdgesetzlichen Bestimmung bis zum Verfall zum dauernden Gebrauch desselben bestimmt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009931Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0030OB00623_8300000_001