Norm
ABGB §1097 Satz2Rechtssatz
Der Bestandnehmer kann für Investitionen nur dann Ersatz verlangen, wenn sie spätestens mit Beendigung des Bestandverhältnisses in das Eigentum des Bestandgebers übergehen sollten. Sind sie nicht in der Absicht gemacht worden, daß sie stets auf dem Bestandgegenstand bleiben sollen, muß sie der Bestandnehmer beseitigen, weil er sonst seiner Rückgabepflicht nach § 1109 ABGB nicht nachkommt; der Bestandgeber wäre durch die im fremden Eigentum stehenden Nebensachen am Gebrauch der Hauptsache gehindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020585Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0010OB00006_8400000_003