RS OGH 1984/4/4 1Ob6/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1984
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Norm

ABGB §1097 Satz2
ABGB §1109

Rechtssatz

Der Bestandnehmer kann für Investitionen nur dann Ersatz verlangen, wenn sie spätestens mit Beendigung des Bestandverhältnisses in das Eigentum des Bestandgebers übergehen sollten. Sind sie nicht in der Absicht gemacht worden, daß sie stets auf dem Bestandgegenstand bleiben sollen, muß sie der Bestandnehmer beseitigen, weil er sonst seiner Rückgabepflicht nach § 1109 ABGB nicht nachkommt; der Bestandgeber wäre durch die im fremden Eigentum stehenden Nebensachen am Gebrauch der Hauptsache gehindert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 6/84
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 6/84
    Veröff: SZ 57/71 = MietSlg XXXVI/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020585

Dokumentnummer

JJR_19840404_OGH0002_0010OB00006_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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