Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Nicht jede unvollständige Äußerung ist einer unwahren gleichzuhalten, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verbreitung kreditgefährdender Tatsachen, Tatsachenbehauptung, UnwahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0031963Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022