Norm
FinStrG §33 Abs5Rechtssatz
Der Verkürzungsbetrag ist jenes Ausmaß an Angaben, das dem Fiskus wirklich entgangen ist. Der Verkürzungsbetrag ist sonach jene Zahlengröße, mit der die Abgabe festzusetzen bzw zu berechnen gewesen wäre; er ergibt sich regelmäßig aus der nach der Aufdeckung des Finanzvergehens endgültig vorgenommenen Abgabenfestsetzung. Darnach ist es verfehlt, die nicht abgeführten Umsatzsteuervorauszahlungen und die zu hoch geltend gemachten Vorsteuerbelastungen zu addieren und die Summe als "Verkürzung" anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0087115Dokumentnummer
JJR_19840405_OGH0002_0130OS00174_8300000_002