Norm
ZPO §508aRechtssatz
Revisionszulässigkeit; außerordentliche Revision nicht angenommen:
Die Unterlassung eines Rechtskraftvorbehaltes ist für sich ebenfalls unanfechtbar, weil ein Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes im Berufungsverfahren nur in den in § 519 ZPO taxativ aufgezählten Fällen statthaft ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044408Dokumentnummer
JJR_19840405_OGH0002_0070OB01006_8400000_001