RS OGH 1984/4/5 12Os36/84, 14Os137/02

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Veröffentlicht am 05.04.1984
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Norm

StGB §72 Abs2

Rechtssatz

Für die Annahme einer (zur Begründung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft neben der Geschlechtsgemeinschaft erforderlichen) Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft bedarf es der Führung eines gemeinsamen Haushalts an einer zum Mittelpunkt gemeinsamer Lebensführung bestimmten Wohnstätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092236

Dokumentnummer

JJR_19840405_OGH0002_0120OS00036_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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