Norm
VersVG §166Rechtssatz
1. Für den Versicherer ist nur eine ihm mitgeteilte Begünstigung maßgebend.
2. Im Streit zwischen Anspruchswerbern auf die Versicherungsleistung ist das zwischen den Anspruchswerbern und dem Versicherungsnehmer bestehende Innenverhältnis auch dann entscheidend, wenn es im Widerspruch zu der dem Versicherer mitgeteilten Begünstigung steht.
3. Eine Begünstigung im Sinne des § 166 VersVG kann auch durch letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder abgeändert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080995Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015