Vgl auch; Beisatz: Auch die in § 531 ABGB ansonsten grundsätzlich von der Vererblichkeit ausgenommenen höchstpersönlichen Verbindlichkeiten gehen auf die Erben über, wenn sie sich noch zu Lebzeiten des Erblassers oder doch mit seinem Tod in bestimmter Weise vermögensrechtlich konkretisiert haben. (T1) Veröff: SZ 73/167
Beisatz: Auch Verbindlichkeiten aus Schadenersatzansprüchen sind daher vererblich, und zwar auch dann, wenn die schädigende Handlung vor dem Tod, der Erfolg aber erst nachher eingetreten ist (so bereits 9 ObA 8/15i). (T2)