Norm
ABGB §156 EbRechtssatz
Beruht die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht auf einem - in dritter Instanz überprüfbaren - Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, sondern auf der in den Entscheidungsgründen der Tatsacheninstanzen zum Ausdruck gebrachten Überzeugung von der Richtigkeit der eingeholten Gutachten, so ist eine Bekämpfung der auf ihrer Grundlage getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auch im Abstammungsverfahren vor dem Revisionsgericht versagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048167Dokumentnummer
JJR_19840410_OGH0002_0050OB00506_8400000_001