RS OGH 1984/4/10 9Os12/84

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Veröffentlicht am 10.04.1984
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Norm

StGB §65 Abs4 Z1

Rechtssatz

Nach geltendem bundesdeutschem Recht sind Verjährungsfristen bei Deliktsmehrheit für jede Tat gesondert zu berechnen; Untersuchungshandlungen im Ausland (in bezug auf die BRD) haben keine die Verjährung unterbrechende Wirkung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092488

Dokumentnummer

JJR_19840410_OGH0002_0090OS00012_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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