Norm
ABGB §449Rechtssatz
Der sogenannte Pfandbestellungsvertrag oder Verpfänderungsvertrag hat zum Inhalt, daß der Pfandgeber erklärt, zur Sicherung einer Forderung ein Pfand bestellen zu wollen und der Pfandnehmer damit übereinstimmend erklärt, dieses als Sicherheit annehmen zu wollen. Aus dem Wesen des Pfandrechtes ergibt sich dabei, daß die Forderung, welche durch das Pfandrecht gesichert werden soll, eindeutig bestimmt sein muß und das im Pfandbestellungsvertrag vor allem bei Verschiedenheit zwischen Kreditnehmer und Pfandbesteller auch zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden muß, wem der Kredit gewährt wird und wer das Pfand bestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011356Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018