RS OGH 1984/4/11 3Ob629/83, 3Ob77/85, 8Ob555/86, 7Ob61/16w, 9Ob65/16y, 7Ob36/18x

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Veröffentlicht am 11.04.1984
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Norm

ABGB §449
ABGB §1368 Satz2

Rechtssatz

Der sogenannte Pfandbestellungsvertrag oder Verpfänderungsvertrag hat zum Inhalt, daß der Pfandgeber erklärt, zur Sicherung einer Forderung ein Pfand bestellen zu wollen und der Pfandnehmer damit übereinstimmend erklärt, dieses als Sicherheit annehmen zu wollen. Aus dem Wesen des Pfandrechtes ergibt sich dabei, daß die Forderung, welche durch das Pfandrecht gesichert werden soll, eindeutig bestimmt sein muß und das im Pfandbestellungsvertrag vor allem bei Verschiedenheit zwischen Kreditnehmer und Pfandbesteller auch zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden muß, wem der Kredit gewährt wird und wer das Pfand bestellt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 629/83
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 629/83
  • 3 Ob 77/85
    Entscheidungstext OGH 22.01.1986 3 Ob 77/85
    Auch
  • 8 Ob 555/86
    Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 555/86
    Auch; nur: Dieser Vertrag verschafft mangels Übergabsaktes kein
    dingliches Recht, sondern nur den obligatorischen Anspruch auf
    Pfandgabe der bestimmt zugesagten Sache. (T1)
  • 7 Ob 61/16w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 61/16w
  • 9 Ob 65/16y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 65/16y
    Auch; nur: Der sogenannte Pfandbestellungs- oder Verpfändungsvertrag hat zum Inhalt, dass der Pfandgeber erklärt, zur Sicherung einer Forderung ein Pfand bestellen zu wollen und der Pfandnehmer damit übereinstimmend erklärt, dieses als Sicherheit annehmen zu wollen. (T2)
  • 7 Ob 36/18x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 36/18x
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011356

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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