RS OGH 1984/4/11 3Ob39/84, 5Ob141/92, 5Ob543/94, 3Ob56/05i, 8Ob105/05g, 5Ob44/15d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1984
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Norm

ABGB §530 A
ABGB §530 B

Rechtssatz

Das Ausgedinge ist eine besondere, der Versorgung des Übergebers dienende Reallast, deren Umfang im Einzelfall durch den Vertrag bestimmt wird. In der Regel ist die Leistung von Unterhalt, die Einräumung des Wohnungsrechtes, die Betreuung, Reichung der Speisen und die Krankenpflege als Einheit zusammengefasst. Es ist aber durchaus zulässig, nur einzelne Ausgedingsleistungen zu vereinbaren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 39/84
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 39/84
  • 5 Ob 141/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 5 Ob 141/92
    nur: Es ist aber durchaus zulässig, nur einzelne Ausgedingsleistungen zu vereinbaren. (T1) Veröff: JBl 1993,457
  • 5 Ob 543/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 543/94
  • 3 Ob 56/05i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 56/05i
    Vgl auch; nur: Das Ausgedinge ist eine besondere, der Versorgung des Übergebers dienende Reallast, deren Umfang im Einzelfall durch den Vertrag bestimmt wird. In der Regel ist die Leistung von Unterhalt, die Einräumung des Wohnungsrechtes, die Betreuung, Reichung der Speisen und die Krankenpflege als Einheit zusammengefasst. (T2)
  • 8 Ob 105/05g
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 105/05g
    Vgl auch
  • 5 Ob 44/15d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 44/15d
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012172

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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