Norm
EO §325Rechtssatz
Der dem Verpflichteten aus einem Kaufvertrag zustehende materiellrechtliche Anspruch kann nach den §§ 331 ff in Exekution gezogen werden, wenn wegen der Übergabe der unbeweglichen Sache die Exekution nach §§ 325, 328 Abs 1 EO versagt wird, mangels Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verpflichteten aber nach den Bestimmungen für die Exekution auf unbewegliches Vermögen ein Zugriff auf die Liegenschaft verhindert ist. Das an die Verkäuferin gerichtete Verbot, das Eigentumsrecht bücherlich der Verpflichteten zu übertragen, ist berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004248Dokumentnummer
JJR_19840411_OGH0002_0030OB00017_8400000_003