RS OGH 1984/4/11 3Ob17/84, 3Ob44/84, 3Ob88/86, 3Ob129/87, 3Ob59/90, 3Ob22/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1984
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Norm

EO §325
EO §328 Abs1
EO §331 A

Rechtssatz

Der dem Verpflichteten aus einem Kaufvertrag zustehende materiellrechtliche Anspruch kann nach den §§ 331 ff in Exekution gezogen werden, wenn wegen der Übergabe der unbeweglichen Sache die Exekution nach §§ 325, 328 Abs 1 EO versagt wird, mangels Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verpflichteten aber nach den Bestimmungen für die Exekution auf unbewegliches Vermögen ein Zugriff auf die Liegenschaft verhindert ist. Das an die Verkäuferin gerichtete Verbot, das Eigentumsrecht bücherlich der Verpflichteten zu übertragen, ist berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 17/84
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 17/84
    SZ 57/74
  • 3 Ob 44/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 44/84
    nur: Der dem Verpflichteten aus einem Kaufvertrag zustehende materiellrechtliche Anspruch kann nach den §§ 331 ff in Exekution gezogen werden, wenn wegen der Übergabe der unbeweglichen Sache die Exekution nach §§ 325, 328 Abs 1 EO versagt wird, mangels Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verpflichteten aber nach den Bestimmungen für die Exekution auf unbewegliches Vermögen ein Zugriff auf die Liegenschaft verhindert ist. (T1) Beisatz hier: Pfändung der "Forderung auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Eigentumswohnung". (T2)
  • 3 Ob 88/86
    Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 88/86
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Verwertung erfolgt in diesem Fall durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, also auch des Anspruches auf bücherliche Einverleibung des Eigentums. (T3) = MietSlg 38/58
  • 3 Ob 129/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 129/87
    Vgl; nur T1; Beisatz: Solange das Eigentum des Verpflichteten, dem ein Anspruch auf Leistung der unbeweglichen Sache zusteht, nicht einverleibt ist, kann wegen vollstreckbarer Geldforderungen gegen den Verpflichteten Exekution nur nach § 328 EO (bzw §§ 331 ff EO) geführt werden. (T4) = SZ 61/74 = WBl 1988,406
  • 3 Ob 59/90
    Entscheidungstext OGH 16.05.1990 3 Ob 59/90
    nur T1; Beis wie T3; EvBl 1990/132 S 605
  • 3 Ob 22/06s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 22/06s
    Vgl auch; Beisatz: Die Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO auf materiellrechtliche Eigentumsverschaffungsansprüche des Verpflichteten ist zulässig. (T5); Beisatz: Hier: Vermögensrechtlicher Anspruch des Verpflichteten auf Übertragung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum seiner Gattin bei bestehendem Ehegattenwohnungseigentum. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004248

Dokumentnummer

JJR_19840411_OGH0002_0030OB00017_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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