Norm
EO §65 BRechtssatz
Der Dritte, dem im Sinne des § 331 Abs 1 EO das gerichtliche Verbot, zu leisten, zugestellt wurde, kann sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels nur zur Wehr setzen, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder auch, wenn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003998Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018