RS OGH 1984/4/11 3Ob511/84, 10ObS347/99y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1984
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Norm

ASGG §40
ZPO §34
ZPO §75 Z1
ZPO §75 Z3
ZPO §207 Abs1 Z2
ZPO §207 Abs1 Z3
ZPO §216 Abs1

Rechtssatz

Der Prozeßvertreter hat als direkter Stellvertreter der von ihm vertretenen Partei bei seinen Prozeßhandlungen seine Vertreterstellung und die vertretene Partei klarzustellen. Weist ein Rekurs nicht die genaue Bezeichnung der ablehnenden Partei auf und gibt er nicht an, daß der einschreitende Rechtsanwalt als Vertreter dieser Partei handelt, haftet ihm ein seine ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung hinderndes Formgebrechen an, das zu beseitigen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 511/84
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 511/84
  • 10 ObS 347/99y
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 347/99y
    nur: Der Prozeßvertreter hat als direkter Stellvertreter der von ihm vertretenen Partei bei seinen Prozeßhandlungen seine Vertreterstellung und die vertretene Partei klarzustellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035640

Dokumentnummer

JJR_19840411_OGH0002_0030OB00511_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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