Norm
ASGG §40Rechtssatz
Der Prozeßvertreter hat als direkter Stellvertreter der von ihm vertretenen Partei bei seinen Prozeßhandlungen seine Vertreterstellung und die vertretene Partei klarzustellen. Weist ein Rekurs nicht die genaue Bezeichnung der ablehnenden Partei auf und gibt er nicht an, daß der einschreitende Rechtsanwalt als Vertreter dieser Partei handelt, haftet ihm ein seine ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung hinderndes Formgebrechen an, das zu beseitigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035640Dokumentnummer
JJR_19840411_OGH0002_0030OB00511_8400000_001