RS OGH 1984/4/11 3Ob32/84, 3Ob31/84, 1Ob542/92, 7Ob6/10y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1984
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Norm

ABGB §918 IVa
ABGB §918 IVc
ABGB §1061
ABGB §1062

Rechtssatz

Das Wesen des Terminsverlustes besteht darin, daß der Gläubiger für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen das Recht hat, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern, und zwar ungeachtet der vereinbarten Ratenfälligkeiten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 32/84
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 32/84
  • 3 Ob 31/84
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 31/84
  • 1 Ob 542/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 542/92
    Auch; Beisatz: Terminsverlust bedeutet als eine Art Verwirkungsabrede das vereinbarte Recht auf sofortige Geltendmachung einer Forderung trotz vereinbarter späterer Fälligkeit, somit die vorzeitige Fälligkeit, etwa bei der Nichterfüllung einer oder mehrerer Teilleistungen einer Schuld ungeachtet der bedungenen Ratenfälligkeiten. (T1)
  • 7 Ob 6/10y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 6/10y
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Er begründet ein Gestaltungsrecht des Teilleistungsberechtigten und führt bei Rechtsausübung zur Fälligkeit der gesamten noch offenen Schuld, nicht jedoch zur Auflösung des Vertrags. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018277

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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