Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Das Wesen des Terminsverlustes besteht darin, daß der Gläubiger für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen das Recht hat, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern, und zwar ungeachtet der vereinbarten Ratenfälligkeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018277Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010