Norm
ABGB §179aRechtssatz
Ebensowenig wie ein am Adoptionsverfahren nicht zu beteiligender Dritter den Adoptionsvertrag oder den die Adoption bewilligenden Beschluß anfechten kann, steht ihm das Recht zu, mit dem Hinweis auf die Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden im Zeitpunkt der Zustellung die Unwirksamkeit der erfolgten Zustellung des Bewilligungsbeschlusses und die fehlende Rechtskraft dieses Beschlusses geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048717Dokumentnummer
JJR_19840412_OGH0002_0060OB00513_8300000_001