Norm
StPO §134Rechtssatz
Die Zeugenpflicht umfaßt nach ständiger Rechtsprechung nur die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht und zur wahrheitsgemäßen Aussage, nicht aber auch die Pflicht zur Duldung gerichtsärztlicher und besonders auch psychiatrischer Untersuchung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0097848Dokumentnummer
JJR_19840412_OGH0002_0120OS00021_8400000_001