Norm
ZPO §66Rechtssatz
Hatte das Erstgericht weder seinem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, noch im Verbesserungsauftrag, womit die Unterfertigung der Berufung durch einen Anwalt aufgetragen wurde, den rechtsunkundigen Beklagten auf die Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Beigebung eines Rechtsanwaltes hingewiesen, so kann die innerhalb der Verbesserungsfrist an das Erstgericht gerichtete Eingabe, die den Satz enthält: "..denn mein Sohn noch ich bin in der Lage, die Kosten eines Rechtsanwaltes zu bestreiten. Recht müßte es auch ohne Rechtsanwalt geben" als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Verbesserung der Berufung gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036084Dokumentnummer
JJR_19840412_OGH0002_0080OB00542_8400000_001