Norm
StGB §287Rechtssatz
Die Rauschtat ist zwar im Rahmen des Deliktsaufbaus des § 287 StGB eine außerhalb dessen Tatbestands liegende zusätzliche (objektive) Strafbarkeitsbedingung; sie muß aber den gesamten Tatbestand des betreffenden Deliktstypus erfüllen, somit bei einem Vorsatzdelikt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand. Die Zurechnung des betreffenden Delikts darf allein deshalb nicht möglich sein, weil es (infolge des Vollrauschs) an der Schuld des Täters fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095929Dokumentnummer
JJR_19840412_OGH0002_0120OS00056_8400000_002