Norm
StGB §287Rechtssatz
Vorsätzlich handeln kann grundsätzlich jeder strafrechtlich Handlungsfähige, daher auch ein im Vollrausch Befindlicher ebenso wie ein Strafunmündiger, sodaß auch beim Volltrunkenen eine tatbestandsbezogene Vorstellung und ein tatbestandsbezogenes Wollen vorliegen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095873Dokumentnummer
JJR_19840412_OGH0002_0120OS00056_8400000_001