Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
In den Fällen, in denen ein bestehender Zugang zum öffentlichen Weg schon nach dem Enteignungszweck aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verloren geht, stellt dieser Verlust eine unmittelbare Folge der Enteignung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053650Dokumentnummer
JJR_19840415_OGH0002_0060OB00857_8200000_002