RS OGH 1984/4/17 4Ob331/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1984
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Norm

UWG §25 Abs4 Satz1

Rechtssatz

Bezieht sich der Spruch auf eine Beilage, ohne die sein Inhalt nicht oder nur schon verständlich wäre, dann wird sich die Veröffentlichungsbefugnis regelmäßig auch auf diese Beilage zu erstrecken haben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 331/83
    Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 331/83
    Veröff: ÖBl 1984,95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079637

Dokumentnummer

JJR_19840417_OGH0002_0040OB00331_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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