Norm
StPO §134Rechtssatz
Die Verpflichtung der Sachverständigen, über das "Ergebnis ihrer Beobachtungen" Bericht zu erstatten (vgl § 134 Abs 2 StPO), bezieht sich auf alle bei der Befundaufnahme wahrgenommenen Tatsachen, und zwar auch insoweit, als der dem Gericht mitgeteilte "Befund" seinerseits bereits - in bezug auf den Gegenstand des Gutachtens für sich allein noch nichts aussagende, bei dessen Erstellung aber doch als Prämissen dienende - Schlußfolgerungen enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0097796Dokumentnummer
JJR_19840417_OGH0002_0100OS00062_8400000_001