Norm
SGG aF §12 Abs4 FRechtssatz
Die bedingte Nachsicht einer Verfallsersatz-Geldstrafe nach § 12 Abs 4 SGG (als einer Nebenstrafe) ist im Gesetz (§ 44 Abs 2 zweiter Satz StGB) - unter der weiteren Voraussetzung, daß auch ihre selbständige Vollstreckung als entbehrlich erscheint - nur für den Fall vorgesehen, daß auch die Hauptstrafe bedingt nachgesehen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0088243Dokumentnummer
JJR_19840417_OGH0002_0100OS00049_8400000_001