RS OGH 1984/4/17 4Ob331/83, 4Ob342/85 (4Ob343/85), 4Ob81/92, 4Ob1019/94, 4Ob117/12b, 4Ob66/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1984
beobachten
merken

Norm

UWG §1 D3a

Rechtssatz

Bewußtes Verschließen vor der Kenntnis derjenigen Umstände, die das Verhalten objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen, liegt vor, wenn sich ein Unternehmer, der Erzeugnisse auf den Markt bringt, die in ihrer ästhetischen Gestaltung mit dem Erzeugnissen eines Mitbewerbers nahezu völlig übereinstimmen, bewußt der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob die Ausgestaltung seiner Erzeugnisse eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 331/83
    Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 331/83
    Veröff: ÖBl 1984,95
  • 4 Ob 342/85
    Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 342/85
    nur: Bewußtes Verschließen vor der Kenntnis derjenigen Umstände, die das Verhalten objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen, liegt vor, wenn sich ein Unternehmer, bewußt der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob die Ausgestaltung seiner Erzeugnisse eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet. (T1)
    Beisatz: Who's Who (T2)
    Veröff: ÖBl 1986,97
  • 4 Ob 81/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 81/92
    nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für den Händler, der sich etwa beim Erwerb und Import einer Ware, der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob deren Ausgestaltung eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet bzw ob damit nicht das geschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernommen wurde. (T3)
    Veröff: MR 1993,30
  • 4 Ob 1019/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 1019/94
    Beisatz: Dies ist der subjektiven Kenntnis des Verletzers von denjenigen Umständen, die sein Verhalten objektiv rechtswidrig erscheinen lassen, gleichzustellen. (T4)
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Vgl; Beisatz: Hier: Gehilfenhaftung. (T5)
  • 4 Ob 66/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078656

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten