Norm
StGB §70Rechtssatz
Betrügerisch herausgelockte Waren sind unabhängig von der Art ihrer folgenden konkreten Verwendung als "Einnahmen" im Sinne §§ 70, 148 StGB, das heißt: als jeweilige Vermehrung des wirtschaftlichen Tätervermögens, anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092245Dokumentnummer
JJR_19840417_OGH0002_0100OS00010_8400000_002