RS OGH 1984/4/19 7Ob12/84

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Veröffentlicht am 19.04.1984
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Norm

VersVG §38
VersVG §39
VersVG §187

Rechtssatz

Die Abweichung von den halbzwingenden Bestimmungen der §§ 38 und 39 VersVG durch Parteienvereinbarung ist nach § 187 Abs 2 VersVG zulässig, wenn es sich um eine laufende Versicherung handelt. Eine solche liegt immer dann vor, wenn ein einziger Vertrag die Grundlage für unbestimmt viele Haftungsverhältnisse bildet, welche zugleich mit der Verwirklichung gewisser, "nur der Gattung nach bezeichneter" Interessen automatisch entstehen, wobei die entstehenden Interessen dem Versicherer einzeln laufend oder in bestimmten Zeitabständen mitzuteilen sind, und die Prämie nachträglich nach der Gesamtsumme der Anmeldungen berechnet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080424

Dokumentnummer

JJR_19840419_OGH0002_0070OB00012_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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