Norm
VersVG §38Rechtssatz
Die Abweichung von den halbzwingenden Bestimmungen der §§ 38 und 39 VersVG durch Parteienvereinbarung ist nach § 187 Abs 2 VersVG zulässig, wenn es sich um eine laufende Versicherung handelt. Eine solche liegt immer dann vor, wenn ein einziger Vertrag die Grundlage für unbestimmt viele Haftungsverhältnisse bildet, welche zugleich mit der Verwirklichung gewisser, "nur der Gattung nach bezeichneter" Interessen automatisch entstehen, wobei die entstehenden Interessen dem Versicherer einzeln laufend oder in bestimmten Zeitabständen mitzuteilen sind, und die Prämie nachträglich nach der Gesamtsumme der Anmeldungen berechnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080424Dokumentnummer
JJR_19840419_OGH0002_0070OB00012_8400000_001