Norm
AKHB aF Art6 Abs2 litbRechtssatz
Bei einem unter sechzehnjährigen Mopedfahrer kann der Kausalitätsgegenbeweis auch bei nur ganz geringfügiger Unterschreitung des Mindestalters nicht durch den Nachweis der Reife eines Sechzehnjährigen geführt werden, wenn ein Fahrfehler feststeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0081188Dokumentnummer
JJR_19840419_OGH0002_0070OB00015_8400000_001