TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/10 2003/18/0103

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Veröffentlicht am 10.09.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren  1961, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Februar 2003, Zl. SD 1072/02, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwand in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Februar 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei bei seiner Großmutter in Belgrad aufgewachsen und erstmals ab dem 10. Dezember 1970 für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Er sei abgesehen von mehrfachen kurzfristigen urlaubsbedingten Abwesenheiten sowie von den Zeiträumen vom 15. Februar 1994 bis 9. August 1994 bzw. vom 23. Februar 2001 bis 30. November 2001 im Wesentlichen durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Er verfüge seit dem 29. September 1998 über einen vom Landeshauptmann von Wien erteilten unbefristeten Aufenthaltstitel. Im Zweifel sei zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er seit Dezember 1970 im Bundesgebiet niedergelassen sei.

Mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 13. Mai 1991 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 10. Juni 1994 sei er erstmals wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verurteilt worden. Am 17. Juni 1997 sei eine weitere Verurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat erfolgt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 29. November 1999 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er habe am 12. Oktober 1999 in einem Drogeriemarkt in Wien ein Parfum im Wert von S 699,-- zu stehlen versucht. Die nächste Verurteilung sei durch den Jugendgerichtshof Wien am 10. Mai 2000 (neuerlich) wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten erfolgt. Der Beschwerdeführer habe vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1998, vom 1. August 1998 bis zum 28. Februar 1999 sowie vom 1. August 1999 bis zum 16. Februar 2000 für sein minderjähriges Kind keine oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet, obwohl er nach den Ausführungen im Urteil auf Grund seines passablen Gesamteinkommens durchaus in der Lage gewesen wäre, seiner ohnehin nicht hoch bemessenen Unterhaltspflicht nachzukommen.

Zuletzt sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20. März 2002 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB - unter Bedachtnahme auf die letztgenannte Verurteilung des Jugendgerichtshofes Wien - zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden. Aus den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2000 in Wien unter Zuhilfenahme einer Pistolenattrappe - er hatte diese während des Überfalls auf einen Kassier gerichtet und die Herausgabe von "Fünftausendern" gefordert - S 95.000,-- geraubt habe.

Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei in zweifacher Hinsicht erfüllt, weil dem Beschwerdeführer nicht nur strafbare Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten (mehrfache Verurteilungen wegen Gewaltdelikten bzw. wegen Vermögensdelikten) zur Last lägen, sondern bei der letztgenannten Verurteilung auch das in der genannten Gesetzesstelle normierte Strafausmaß beträchtlich überschritten worden sei. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass (auch) die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. In einem solchen Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer sei seit 1988 mit Radmila S. verheiratet. Dieser Ehe entstammten zwei am 25. Dezember 1987 bzw. am 14. März 1991 geborene Kinder. Der Beschwerdeführer sei weiters Vater eines im Jahr 1984 geborenen unehelichen Kindes, für das er sorgepflichtig sei und das bei der Mutter im Bundesgebiet lebe. Nach Zeiten mehrfacher geringfügiger Beschäftigungen sowie der Arbeitslosigkeit sei der Beschwerdeführer zuletzt vom 2. Juni 1999 bis zum 19. Februar 2000 als Arbeiter beschäftigt gewesen und habe zwischen dem 17. Februar 2000 und dem 31. März 2000 Notstandshilfe bezogen.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz des Vermögens und der körperlichen Integrität anderer) dringend geboten sei. Vor allem der der letzten Verurteilung wegen schweren Raubes zu Grunde liegende Sachverhalt dokumentiere, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gewaltbereiten Menschen handle, von dem eine besonders große Gefährdung öffentlicher Interessen ausgehe. Diese negative Verhaltensprognose werde durch den Umstand, dass er keine Bedenken habe, seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind in geradezu beharrlicher Weise zu vernachlässigen, zusätzlich verstärkt.

Bei der nach § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus dem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Diese persönlichen Interessen des Beschwerdeführers seien jedoch an Gewicht gemindert, weil die für das Ausmaß jeglicher Integration wesentliche soziale Komponente durch sein wiederholtes, sich über einen längeren Zeitraum erstreckendes und zuletzt qualifiziertes Fehlverhalten deutlich beeinträchtigt werde. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet zwar seine Schulpflicht absolviert, jedoch weder die Sonderschule noch die Berufsschule mit positivem Erfolg abgeschlossen. Auch sei auf Grund des Umstandes, dass er vor seiner Inhaftierung bereits seit längerer Zeit arbeitslos gewesen sei, davon auszugehen, dass die Integration in den Arbeitsmarkt nicht gelungen sei. Den nach wie vor gewichtigen, in wesentlichen Punkten jedoch deutlich geschmälerten Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen gegenüber. Die Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.

Aufenthaltsverfestigende Bestimmungen des Fremdengesetzes stünden der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ebenfalls nicht entgegen. Im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zu Last legenden Straftaten und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des Ermessens Abstand genommen werden. Die Maßnahme sei unbefristet zu erlassen, weil nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund weggefallen sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht und die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen über die Verurteilungen des Beschwerdeführers und die diesen zu Grunde liegenden Straftaten begegnet diese Beurteilung keinem Einwand.

2.1. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1970, also seit über 30 Jahren, sowie das Zusammenleben mit seiner Gattin und den beiden Kindern berücksichtigt. Zu Recht hat die belangte Behörde aber auf die Minderung der sozialen Komponente der Integration des Beschwerdeführers insbesondere auf Grund der zuletzt begangenen schweren Straftat hingewiesen. Aus der - als zutreffend unterstellten - Behauptung des Beschwerdeführers, dass auch seine Mutter sowie sein Bruder seit vielen Jahren im österreichischen Bundesgebiet lebten, ergibt sich keine ins Gewicht fallende Verstärkung seiner persönlichen Interessen, denen auf Grund der langen Aufenthaltsdauer ohnehin ein äußerst großes Gewicht beizumessen ist.

Diesen gewichtigen persönlichen Interessen steht jedoch die zumindest ebenso gewichtige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber. Er wurde am 13. Mai 1991 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteilen des Jugendgerichtshofes Wien vom 10. Juni 1994 und 17. Juni 1997 wurde er wegen der Vergehen nach § 198 Abs. 1 StGB zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Am 29. November 1999 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles zu einer Geldstrafe. Am 10. Mai 2000 wurde er wieder wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB verurteilt. Der letzten Verurteilung durch das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20. März 2002 wegen des Verbrechens des schweren Raubes lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Wien am 20. April 2000 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dem Johannes J. fremde bewegliche Sachen, nämlich S 95.000,--, mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine Pistolenattrappe gegen ihn richtete, ihm sagte: "nur die Fünftausender - schnell", worauf ihm Johannes J. das Bargeld übergab und der Beschwerdeführer hierauf flüchtete. Das die öffentlichen Interessen gravierend beeinträchtigende Fehlverhalten des Beschwerdeführers manifestiert sich auch in der vom Gericht verhängten - unbedingten - Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren. Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der bereits einmal - wenn auch vor über zehn Jahren - wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde, ist ersichtlich, dass er zu Erlangung eines finanziellen Vorteils auch vor Drohung mit Gewalt nicht zurückschreckt.

Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassungen (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.2. Das Vorbringen, dem Beschwerdeführer werde es auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht möglich sein, sich in seiner ursprünglichen Heimat in die Gesellschaft zu integrieren, vermag am Ergebnis der Interessenabwägung nach § 37 FrG nichts zu ändern, weil vom Schutzumfang dieser Gesetzesbestimmung die Führung eines Privat- und Familienlebens oder der Erhalt eines Arbeitsplatzes außerhalb Österreichs nicht umfasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 98/18/0324, mwN). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es werde ihm durch das allenfalls in seiner Heimat zu erzielende Einkommen kaum möglich sein, für seine nächsten Angehörigen im Bundesgebiet zu sorgen, und seinen beiden Kindern sei es nicht zuzumuten, ihm in seine ursprüngliche Heimat zu folgen, ist er darauf zu verweisen, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, der Fremde habe in einen bestimmten Staat (etwa in sein Heimatland) auszureisen oder er werde (allenfalls) abgeschoben. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht zumindest ein, wenn auch eingeschränkter Kontakt zwischen ihm und seiner Familie durch Besuche im Ausland aufrecht erhalten werden könnte. Abgesehen davon müssen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.

3. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass er im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG von klein auf im Inland aufgewachsen ist. Der am 30. September 1961 geborene Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen erst im Dezember 1970, sohin erst nach Vollendung des 9. Lebensjahres, in Österreich eingereist, sodass - weil nach der ständigen hg. Rechtsprechung eine Person nicht als "von klein auf im Inland aufgewachsen" gilt, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich gekommen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133, mwN) - auch dieses Vorbringen nicht zielführend ist.

4. Soweit sich die Beschwerde gegen die unbefristete Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes wendet, zeigt sie keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt erwartet werden könne. Die Annahme der belangten Behörde, dass in Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Wiederholungsgefahr selbst unter Bedachtnahme auf dessen private und familiäre Situation nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund weggefallen sein werde, begegnet in Anbetracht des dargestellten, sich über viele Jahre erstreckenden und zuletzt außerordentlich verstärkten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers keinen Bedenken.

5. Soweit die Beschwerde bemängelt, dass der angefochtene Bescheid ohne vorangegange Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG erlassen worden sei, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil nicht dargetan wird, welche Stellungnahme der Beschwerdeführer abgegeben hätte und inwieweit dadurch die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

6. Die belangte Behörde hat in Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zutreffend davon Abstand genommen, von dem ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490).

7. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 10. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180103.X00

Im RIS seit

03.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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