Norm
ABGB §1313a IIIfRechtssatz
Der ausführende Unterfrachtführer steht auf Grund des vom Hauptfrachtführer im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossenen Frachtvertrages nur in Rechtsbeziehung zum Hauptfrachtführer und tritt daher nicht in das zwischen diesem und dem Absender bestehende Vertragsverhältnis ein. Die Rechtsstellung des Unterfrachtführers gleicht der eines Erfüllungsgehilfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062604Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2017