RS OGH 1984/4/25 3Ob34/84

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Veröffentlicht am 25.04.1984
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Norm

EO §295

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich Sache der betreibenden Partei, die richtige anweisende Behörde ausfindig zu machen, da es bei der Vielfalt der in Betracht kommenden Behörden, die als anweisende Behörden einschreiten können, nicht Sache des Gerichtes sein kann, den richtigen Drittschuldner festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 34/84
    Entscheidungstext OGH 25.04.1984 3 Ob 34/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003879

Dokumentnummer

JJR_19840425_OGH0002_0030OB00034_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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