Norm
EO §295Rechtssatz
Es ist grundsätzlich Sache der betreibenden Partei, die richtige anweisende Behörde ausfindig zu machen, da es bei der Vielfalt der in Betracht kommenden Behörden, die als anweisende Behörden einschreiten können, nicht Sache des Gerichtes sein kann, den richtigen Drittschuldner festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003879Dokumentnummer
JJR_19840425_OGH0002_0030OB00034_8400000_001