RS OGH 1984/4/26 6Ob559/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1984
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Norm

ABGB §1414
AO §20a
AO §53 Abs1

Rechtssatz

Ist mit der Hingabe des Wechselakzeptes durch den Schuldner der Forderung aus dem Grundgeschäft eine Verbesserung der Rechtsstellung des Gläubigers beabsichtigt gewesen um die Möglichkeiten des Gläubigers zu erweitern, die vom Schuldner der Grundforderung geschuldete Leistung zu erlangen, dann liefe es einem Zweck der Leistung des Wechselakzeptes zuwider, einen über die tatsächliche Zahlung (der Ausgleichsquote) hinausreichenden, auf § 53 Abs 1 AO beruhenden gesetzlichen Schuldnachlaß hinsichtlich der dem Ausgleich unterworfenen Wechselforderung auch auf die Forderung aus dem Grundgeschäft zu erstrecken. Die (abstrakte) Wechselforderung unterliegt dann als Ausgleichsforderung den Rechtswirkungen des Ausgleiches, die Forderung aus einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Grundgeschäft dagegen wird gemäß § 20 a AO vom Ausgleich nicht berührt. Auch die Anmeldung der Wechselforderung als Ausgleichsforderung ist nicht als schlüssiges Anbot zur rechtsgeschäftlichen Unterwerfung der Forderung aus dem Grundgeschäft unter die Ausgleichswirkungen zu werten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033223

Dokumentnummer

JJR_19840426_OGH0002_0060OB00559_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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