Norm
ABGB §1414Rechtssatz
Ist mit der Hingabe des Wechselakzeptes durch den Schuldner der Forderung aus dem Grundgeschäft eine Verbesserung der Rechtsstellung des Gläubigers beabsichtigt gewesen um die Möglichkeiten des Gläubigers zu erweitern, die vom Schuldner der Grundforderung geschuldete Leistung zu erlangen, dann liefe es einem Zweck der Leistung des Wechselakzeptes zuwider, einen über die tatsächliche Zahlung (der Ausgleichsquote) hinausreichenden, auf § 53 Abs 1 AO beruhenden gesetzlichen Schuldnachlaß hinsichtlich der dem Ausgleich unterworfenen Wechselforderung auch auf die Forderung aus dem Grundgeschäft zu erstrecken. Die (abstrakte) Wechselforderung unterliegt dann als Ausgleichsforderung den Rechtswirkungen des Ausgleiches, die Forderung aus einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Grundgeschäft dagegen wird gemäß § 20 a AO vom Ausgleich nicht berührt. Auch die Anmeldung der Wechselforderung als Ausgleichsforderung ist nicht als schlüssiges Anbot zur rechtsgeschäftlichen Unterwerfung der Forderung aus dem Grundgeschäft unter die Ausgleichswirkungen zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033223Dokumentnummer
JJR_19840426_OGH0002_0060OB00559_8300000_001