Norm
EO §382 Z8 litc IVDRechtssatz
Auch ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung kann Gegenstand einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO sein; als Sicherungsmaßnahme kann auch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006075Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014