Norm
EheG §56 CRechtssatz
Der Sinn der Bestimmung des § 56 EheG ist darin gelegen, Ehen zu erhalten, die trotz der Verfehlung nicht zerrüttet sind, nicht aber solche, bei denen das eheliche Empfinden schon vor ihr fehlte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057201Dokumentnummer
JJR_19840502_OGH0002_0010OB00558_8400000_001