Norm
StGB §127 Abs2 Z3 D3Rechtssatz
Es genügt, daß die besondere Gelegenheit eine spürbare Erleichterung der konkreten Tatbegehung bewirkt; hingegen ist nicht erforderlich, daß der Diebstahl dadurch überhaupt erst ermöglicht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093740Dokumentnummer
JJR_19840502_OGH0002_0110OS00056_8400000_002