RS OGH 1984/5/2 11Os56/84

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Veröffentlicht am 02.05.1984
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Norm

StGB §127 Abs2 Z3 D3

Rechtssatz

Es genügt, daß die besondere Gelegenheit eine spürbare Erleichterung der konkreten Tatbegehung bewirkt; hingegen ist nicht erforderlich, daß der Diebstahl dadurch überhaupt erst ermöglicht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093740

Dokumentnummer

JJR_19840502_OGH0002_0110OS00056_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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