Norm
ABGB §154 Abs1 GRechtssatz
Die §§ 154, 154a ABGB regeln nur das Recht zur Vertretung der Kinder durch ihre Eltern nach außen, also Behörden und dritten Personen gegenüber, nicht aber im Innenverhältnis zwischen den Eltern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048120Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014