RS OGH 1984/5/2 1Ob528/84, 1Ob629/90, 7Ob317/01w, 5Ob122/09s, 1Ob24/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §154 Abs1 G
ABGB §154a Abs1

Rechtssatz

Die §§ 154, 154a ABGB regeln nur das Recht zur Vertretung der Kinder durch ihre Eltern nach außen, also Behörden und dritten Personen gegenüber, nicht aber im Innenverhältnis zwischen den Eltern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048120

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten