Norm
StPO §118 Abs2Rechtssatz
Die Beurteilung, ob ein Sachverständiger über die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse zur Erstattung des Gutachtens verfügt, obliegt ausschließlich dem erkennenden Gericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098078Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016