RS OGH 1984/5/3 12Os9/84, 13Os111/99, 13Os112/01, 12Os72/03, 12Os7/06f, 12Os119/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1984
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Norm

StPO §118 Abs2
StPO §258 Abs2 Ba
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob ein Sachverständiger über die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse zur Erstattung des Gutachtens verfügt, obliegt ausschließlich dem erkennenden Gericht.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 9/84
    Entscheidungstext OGH 03.05.1984 12 Os 9/84
  • 13 Os 111/99
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 13 Os 111/99
    Auch; Beisatz: Erachtet das Gericht den vernommenen Sachverständigen, der ein dem beantragten Beweisthema diamentral zuwiderlaufendes Gutachten erstattet hat für befähigt, ein einwandfreies Gutachten über den Fall abzugeben, und ergeben sich keine Bedenken der in den §§ 125, 126 StPO angeführten Art, so liegt in der Abweisung eines Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ein Akt der Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbar ist. (T1)
  • 13 Os 112/01
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 13 Os 112/01
  • 12 Os 72/03
    Entscheidungstext OGH 31.07.2003 12 Os 72/03
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Schwierigkeit des Falles (§118 Abs2 StPO) die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen gebietet, ist dem Gericht anheim gestellt. Hält es den Sachverständigen für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben, somit dieses für überzeugend, so kann die Entscheidung, dass ein zweiter Sachverständiger nicht zuzuziehen sei, nicht angefochten werden. (T2)
  • 12 Os 7/06f
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 12 Os 7/06f
  • 12 Os 119/15i
    Entscheidungstext OGH 07.04.2016 12 Os 119/15i
    Auch; Beisatz: Zur Frage der fehlenden Eintragung des Sachverständigen für bestimmte Fachgebiete. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098078

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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