RS OGH 1984/5/3 6Ob795/83 (6Ob796/83)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1984
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Norm

ZPO §393
ZPO §477 Bh

Rechtssatz

Ein allfälliger Verstoß gegen den Grundsatz, daß bei einer Entscheidung über den Grund des Anspruches alle, die Haftung des Schädigers dem Grunde nach einzuschränken, geeigneten Einwendungen - wie etwa ein Mitverschulden Geschädigter - zu erledigen und nicht dem Verfahren über die Höhe des Anspruches vorzubehalten sind, bedeutet keine Nichtigkeit.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 795/83
    Entscheidungstext OGH 03.05.1984 6 Ob 795/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040772

Dokumentnummer

JJR_19840503_OGH0002_0060OB00795_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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