Norm
ABGB §878Rechtssatz
Bei Anspruch auf das negative Vertragsinteresse ist nur der Schaden zu ersetzen, den der Erwerber dadurch erleidet, dass er die Sache mängelfrei gehalten hat, nicht aber der Nachteil, den er dadurch erleidet, dass die Sache mangelhaft ist, also das positive Erfüllungsinteresse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016421Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011