RS OGH 1984/5/3 6Ob554/84, 1Ob536/90, 6Ob138/98g, 6Ob141/03h, 6Ob309/02p, 3Ob202/10t

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Veröffentlicht am 03.05.1984
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Norm

ABGB §878
ABGB §920
ABGB §921

Rechtssatz

Bei Anspruch auf das negative Vertragsinteresse ist nur der Schaden zu ersetzen, den der Erwerber dadurch erleidet, dass er die Sache mängelfrei gehalten hat, nicht aber der Nachteil, den er dadurch erleidet, dass die Sache mangelhaft ist, also das positive Erfüllungsinteresse.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016421

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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