RS OGH 1984/5/8 9Os59/84 (9Os60/84)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1984
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Norm

LMG 1975 §51
LMG 1975 §57
StGB §6 A2

Rechtssatz

Bei der Prüfung eines objektiven Sorgfaltsverstoßes ist mangels spezieller Rechtsvorschriften des LMG 1975 auf die - zwar nicht mit unmittelbarer Rechtsverbindlichkeit ausgestatteten, aber infolge ihrer praktischen Auswirkungen bedeutsamen - Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex) und letztlich unter Bedachtnahme auf die konkrete Tatsituation auf die differenzierte Maßfigur eines sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewußten Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters zurückzugreifen (hier: zum Unterschied der strengeren Untersuchungspflicht des Importeurs gegenüber jener beim Warenbezug von einem inländischen Lieferanten).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 59/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 9 Os 59/84
    Veröff: ern 1984,421 (Anmerkung Brustbauer) = SSt 55/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066539

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0090OS00059_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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