Norm
ZPO §6 Abs2Rechtssatz
Stellt sich die Frage des allfälligen Mangels der Prozeßfähigkeit erst im Rechtsmittelverfahren, so hat das Rekursgericht eine entsprechende Prüfung und allfällige Sanierung selbst vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035456Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021