Norm
KO §31 Abs1 Z2 Fall1Rechtssatz
Wenn ein bestehender Kreditrahmen wegen zusätzlichen Kreditbedarfes erweitert und zusätzlich Sicherheiten nur für die Erweiterung gegeben werden, sind diese jedenfalls nicht anfechtbar, wenn sie nur der Sicherung des wiederausgenützten Kreditbetrages (Kreditteilbetrages) dienen und nicht gleichzeitig ein offengebliebener alter Kreditrest dadurch gesichert werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065069Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012