Norm
AußStrG §94 Abs3Rechtssatz
Die Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses tritt bei Zurücknahme des Antrages auf Ehescheidung ex lege ein, auch wenn das Gericht den Beschluß nicht ausdrücklich aufhebt. Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit spricht nur für die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit eines Ausspruches des Gerichtes über die Erklärung der Zurücknahme des Scheidungsantrages, sondern auch für die Notwendigkeit eines solchen Ausspruches, der rechtsbekundende Wirkung hat und anfechtbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008469Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0020OB00548_8400000_001