RS OGH 1984/5/8 2Ob548/84, 6Ob80/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1984
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Norm

AußStrG §94 Abs3
AußStrG §224

Rechtssatz

Die Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses tritt bei Zurücknahme des Antrages auf Ehescheidung ex lege ein, auch wenn das Gericht den Beschluß nicht ausdrücklich aufhebt. Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit spricht nur für die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit eines Ausspruches des Gerichtes über die Erklärung der Zurücknahme des Scheidungsantrages, sondern auch für die Notwendigkeit eines solchen Ausspruches, der rechtsbekundende Wirkung hat und anfechtbar ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 548/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 2 Ob 548/84
  • 6 Ob 80/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 80/06t
    Auch; Beisatz: Der Ausspruch der Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses aufgrund einer nachträglichen Rückziehung des Antrags ist trotz der in § 460 Z 10 ZPO geregelten Auswirkungen eines Antrags auf einvernehmliche Scheidung auf ein anhängiges streitiges Scheidungsverfahren dem Außerstreitverfahren zuzurechnen. Hingegen betrifft die Entscheidung über die Verfahrensfortsetzung das Streitverfahren, sodass insoweit die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind. Die gemeinsame Ausfertigung dieses Beschlusses mit einem anderen, im Außerstreitverfahren ergangenen Beschluss vermag daran ebenso wenig wie der zweifellos gegebene enge Sachzusammenhang zwischen den beiden Entscheidungen etwas zu ändern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008469

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0020OB00548_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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