Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Vorstrafen wegen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten sind nicht erschwerend, können aber der im § 43 Abs 1 StG vorausgesetzten Annahme künftigen Wohlverhaltens entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091747Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0100OS00056_8400000_001