Norm
EO §381 ARechtssatz
Der Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens bedarf, anders als der Antrag auf Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO (unter Ablehnung der Entscheidung 1 Ob 724/82 (= EFSlg 42000)). Für den Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens genügt es jedenfalls, wenn der Antragsteller ein Regelungsbedürfnis dartut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006043Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020